Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Form und Inhalt eines Rechtshilfeersuchens

Paragraph 56, Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn dem Ersuchen der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung der dem Ersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung entnommen werden kann. Bei Zustellersuchen genügt ein Hinweis auf die im ersuchenden Staat anzuwendenden oder angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen. Einem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen, um Beschlagnahme von Gegenständen oder um Überwachung eines Fernmeldeverkehrs muß die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der richterlichen Anordnung beigefügt sein.

Anmerkung

Zur Ergänzung von Rechtshilfeersuchen vgl. § 34 ARHV, BGBl.
Nr. 219/1980.

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031599

Alte Dokumentnummer

N2197922321S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P56/NOR12031599

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