(1)Absatz eins,Zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Rechtshilfehandlung vorzunehmen ist. Wird um Anordnung einer grenzüberschreitenden Observation ersucht, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten werden wird; im Fall einer Observation in einem nach Österreich fliegenden Luftfahrzeug aber die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Ort der Landung liegt. Ist eine Zuständigkeit nach diesen Bestimmungen nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig. Für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes der StPO sinngemäß.Zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ist unbeschadet der Absatz 2 und 3 die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Rechtshilfehandlung vorzunehmen ist. Wird um Anordnung einer grenzüberschreitenden Observation ersucht, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten werden wird; im Fall einer Observation in einem nach Österreich fliegenden Luftfahrzeug aber die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Ort der Landung liegt. Ist eine Zuständigkeit nach diesen Bestimmungen nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig. Für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes der StPO sinngemäß.