Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 52

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Übersendung von Gegenständen und Akten

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Gegenstände oder Akten dürfen nur übersendet werden, wenn gewährleistet ist, daß sie sobald wie möglich zurückgegeben werden. Auf die Rückgabe übersendeter Gegenstände kann verzichtet werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden.
  2. Absatz 2,Gegenstände, an denen Rechte der Republik Österreich oder Rechte dritter Personen bestehen, dürfen nur mit dem Vorbehalt übersendet werden, daß diese Rechte unberührt bleiben. Eine Übersendung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch sie die Verfolgung oder die Verwirklichung solcher Rechte vereitelt oder unangemessen erschwert würde.
  3. Absatz 3,Eine Übersendung von Gegenständen oder Akten ist aufzuschieben, solange diese für ein im Inland anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.

Anmerkung

Unterscheide hievon die Ausfolgung von Gegenständen gemäß § 25.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031595

Alte Dokumentnummer

N2197922317S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P52/NOR12031595

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