Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 4

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Bedingungen

Paragraph 4,

Bedingungen, die ein anderer Staat anläßlich der Bewilligung einer Auslieferung, Durchlieferung oder Ausfolgung, der Leistung von Rechtshilfe oder im Zusammenhang mit der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung oder der Vollstreckung gestellt hat und die nicht zurückgewiesen wurden, sind einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031548

Alte Dokumentnummer

N2197922270S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P4/NOR12031548

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