Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.07.1980
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ARHG
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Bedingungen
§ 4.Paragraph 4,
Bedingungen, die ein anderer Staat anläßlich der Bewilligung einer Auslieferung, Durchlieferung oder Ausfolgung, der Leistung von Rechtshilfe oder im Zusammenhang mit der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung oder der Vollstreckung gestellt hat und die nicht zurückgewiesen wurden, sind einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Gesetzesnummer
10002441
Dokumentnummer
NOR12031548
Alte Dokumentnummer
N2197922270S