(2)Absatz 2,Ein Fixpreis gemäß Abs. 1 gilt jedenfalls als angemessen im Sinne des § 23 Abs. 4c WGG, wenn sich die Bauvereinigung aus Anlass der erstmaligen Überlassung der Baulichkeit zu einer Fixpreisermittlung gemäß § 15d WGG unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 15a WGG (in Verbindung mit § 14 Abs. 1a WGG) und § 18a Abs. 1 Entgeltrichtlinienverordnung 1994 verpflichtet.Ein Fixpreis gemäß Absatz eins, gilt jedenfalls als angemessen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4 c, WGG, wenn sich die Bauvereinigung aus Anlass der erstmaligen Überlassung der Baulichkeit zu einer Fixpreisermittlung gemäß Paragraph 15 d, WGG unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 15 a, WGG (in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins a, WGG) und Paragraph 18 a, Absatz eins, Entgeltrichtlinienverordnung 1994 verpflichtet.