(1)Absatz eins,Von einer nicht übermäßigen Kapitalbindung einer Bauvereinigung gemäß § 7 Abs. 3 Z 10, Abs. 4 Z 3 und Abs. 4b Z 4 WGG im Rahmen von Beteiligungen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn diese insgesamt höchstens ein Drittel des Kapitals nicht überschreitet, das im Zeitpunkt der Antragstellung an die Landesregierung (§ 7 Abs. 4 WGG) bzw. der Investitionsentscheidung (§ 7 Abs. 4b WGG) nicht zur Deckung langfristiger Vermögensbestände dient.Von einer nicht übermäßigen Kapitalbindung einer Bauvereinigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 10,, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 4 b, Ziffer 4, WGG im Rahmen von Beteiligungen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn diese insgesamt höchstens ein Drittel des Kapitals nicht überschreitet, das im Zeitpunkt der Antragstellung an die Landesregierung (Paragraph 7, Absatz 4, WGG) bzw. der Investitionsentscheidung (Paragraph 7, Absatz 4 b, WGG) nicht zur Deckung langfristiger Vermögensbestände dient.