Bundesrecht konsolidiert

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Gebarungsrichtlinienverordnung § 1a

Kurztitel

Gebarungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

13.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GRVO

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Beteiligungen

Paragraph eins a,
  1. Absatz eins,Von einer nicht übermäßigen Kapitalbindung einer Bauvereinigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 10,, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 4 b, Ziffer 4, WGG im Rahmen von Beteiligungen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn diese insgesamt höchstens ein Drittel des Kapitals nicht überschreitet, das im Zeitpunkt der Antragstellung an die Landesregierung (Paragraph 7, Absatz 4, WGG) bzw. der Investitionsentscheidung (Paragraph 7, Absatz 4 b, WGG) nicht zur Deckung langfristiger Vermögensbestände dient.
  2. Absatz 2,Eine Kapitalbindung gemäß Absatz eins und 3 umfasst alle möglichen Formen eines Kapitaleinsatzes, insbesondere die unmittelbare Eigenkapitalbereitstellung, die Gewährung von Krediten aller Art sowie Haftungs- oder Patronatserklärungen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, ist im Fall einer Beteiligung von Tochterunternehmen gemäß Paragraph 7, Absatz 4 und 4 b WGG an jedenfalls genehmigungspflichtigen Enkelgesellschaften davon auszugehen, dass dem Gebot einer nicht übermäßigen Kapitalbindung einer Bauvereinigung dann entsprochen wird, wenn nicht mehr als insgesamt 50 vH des Eigenkapitals des Tochterunternehmens dafür verwendet wird.

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40238210

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/523/P1a/NOR40238210

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