(1)Absatz eins,Bei der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind die Vermögens- und Kapitalslage (einschließlich der Höhe des Reservekapitals gemäß § 7 Abs. 6 WGG), die Zahlungsbereitschaft, die Ertragslage und die Wirtschaftlichkeit zu prüfen.Bei der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind die Vermögens- und Kapitalslage (einschließlich der Höhe des Reservekapitals gemäß Paragraph 7, Absatz 6, WGG), die Zahlungsbereitschaft, die Ertragslage und die Wirtschaftlichkeit zu prüfen.