Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsrichtlinienverordnung § 4

Kurztitel

Prüfungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 521/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 348/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Gegenstand der Prüfung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die gesamte Geschäftsführung der Bauvereinigung zu umfassen; insbesondere sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, auch unter Bedachtnahme auf ihre Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Prüfung, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung und die Einhaltung des örtlichen Geschäftsbereiches und des Geschäftskreises der Bauvereinigung zu prüfen.
  2. Absatz 2,Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung sowie der Einhaltung des örtlichen Geschäftsbereiches und des Geschäftskreises hat die Prüfung die rechtlichen Grundlagen der Bauvereinigung, die Organisation und Wirtschaftlichkeit des Geschäftsbetriebes, die Buchführung, die Jahresabschlüsse und Lageberichte, die wohnungswirtschaftliche Tätigkeit und die wirtschaftliche Lage zu umfassen.
  3. Absatz 3,Bei der Prüfung der rechtlichen Grundlagen sind insbesondere auch die Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen, die Rechtsgeschäfte im Sinne des Paragraph 9 a, Absatz 2, WGG, die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, die Art und der Umfang sonstiger Geschäfte (insbesondere gemäß Paragraph 7, Absatz 4 a und 4 b WGG), die geschäftliche Zuverlässigkeit der Verwaltung und die Zulässigkeit von Zahlungen an die Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) wie Anteile am vereinbarten Gewinn oder die Rückzahlung von eingezahlten Einlagen, zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011510

Dokumentnummer

NOR40042528

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/521/P4/NOR40042528

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