Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach ihrer
Veröffentlichung; Übersetzung
§ 4. (1) Die europäische Patentanmeldung gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Art. 93 EPÜ an einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf eine den Umständen angemessene Entschädigung, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat (§ 22 Abs. 1 PatG). Der europäischen Anmeldung wird der Schutz nach Art. 64 EPÜ nicht gewährt.Paragraph 4, (1) Die europäische Patentanmeldung gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Artikel 93, EPÜ an einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf eine den Umständen angemessene Entschädigung, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat (Paragraph 22, Absatz eins, PatG). Der europäischen Anmeldung wird der Schutz nach Artikel 64, EPÜ nicht gewährt.
(2)Absatz 2,Ist die europäische Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so besteht der Anspruch gemäß Abs. 1 erst von dem Tag an, an dem eine vom Anmelder eingereichte Übersetzung der Patentansprüche ins Deutsche vom Österreichischen Patentamt nach Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr (§ 22) in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 veröffentlicht oder dem Benützer des Gegenstandes der Anmeldung übermittelt worden ist.Ist die europäische Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so besteht der Anspruch gemäß Absatz eins, erst von dem Tag an, an dem eine vom Anmelder eingereichte Übersetzung der Patentansprüche ins Deutsche vom Österreichischen Patentamt nach Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr (Paragraph 22,) in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, veröffentlicht oder dem Benützer des Gegenstandes der Anmeldung übermittelt worden ist.