Bundesrecht konsolidiert

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Patentverträge-Einführungsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentverträge-Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

PatV-EG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Zuständigkeit für Erledigungen; Formalprüfer

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit für Erledigungen bei europäischen und internationalen Patentanmeldungen sowie bei europäischen Patenten richtet sich, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anders verfügt, nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des PatG.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung des Präsidenten des Österreichischen Patentamtes können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten europäischer und internationaler Patentanmeldungen sowie europäischer Patente, insbesondere der Formalprüfung, ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigung zweckmäßig ist und die Ausbildung dieser Bediensteten (Formalprüfer) Gewähr für ordnungsgemäße Erledigung bietet. Die Formalprüfer sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes des Österreichischen Patentamtes gebunden. Dieses kann die Erledigung jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.
  3. Absatz 3,Paragraph 76, Absatz eins, 3 und 4 PatG ist auf die Formalprüfer sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Beschlüsse der Formalprüfer können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.

Schlagworte

§ 76 Abs. 1, 3 und 4 PatG, BGBl. Nr. 259/1970

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR40059590

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/52/P23/NOR40059590

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