Bundesrecht konsolidiert

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Patentverträge-Einführungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentverträge-Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.05.2023

Abkürzung

PatV-EG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

In diesem Bundesgesetz bedeuten

  1. Ziffer eins
    „EPÜ“ das am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossene Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen);
  2. Ziffer 2
    „Zentralisierungsprotokoll“ das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, das gemäß Artikel 164, EPÜ Bestandteil dieses Übereinkommens ist;
  3. Ziffer 3
    „PCT“ den am 19. Juni 1970 in Washington abgeschlossenen Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens;
  4. Ziffer 4
    „europäische Patentanmeldung“ eine auf Grund des EPÜ eingereichte Anmeldung, in der die Republik Österreich als Vertragsstaat benannt und demgemäß in diesem Staat für die Erfindung Schutz begehrt wird;
  5. Ziffer 5
    „europäisches Patent“ ein Patent, das auf Grund des EPÜ für die Republik Österreich als benannten Vertragsstaat erteilt wurde;
  6. Ziffer 6
    „internationale Anmeldung“ eine auf Grund des PCT getätigte Anmeldung, in der die Republik Österreich als Vertragsstaat bestimmt und demgemäß in diesem Staat Schutz für die Erfindung auf Grundlage der internationalen Anmeldung begehrt wird;
  7. Ziffer 7
    „PatG“ das Patentgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,,
  8. Ziffer 8
    „GMG“das Gebrauchsmustergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR40059576

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/52/P1/NOR40059576

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