(2)Absatz 2,Das Bundesministerium kann sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 nachstehender, jeweils einer Sektion im Sinne des § 2 zugeordneter Kompetenzzentren bedienen:Das Bundesministerium kann sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, nachstehender, jeweils einer Sektion im Sinne des Paragraph 2, zugeordneter Kompetenzzentren bedienen:
Strategischer Fachzentren, insbesondere für die Fachgebiete Geologie, Schnee und Lawinen, Wildbachprozesse, Naturgefahreninformation und Wissensmanagement, Monitoring sowie Schutzwald;
Zentraler Dienste, insbesondere für die Fachgebiete digitale Infrastruktur sowie Rechnungswesen und Lohnverrechnung.