Auf Grund der Art. 10, 11, 12, 18 und 23 des Abkommens vom 30. April 1969, BGBl. Nr. 390/1970, zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen in der durch das Protokoll vom 17. November 1977, BGBl. Nr. 585/1978, geänderten Fassung (im folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) wird verordnet:Auf Grund der Artikel 10, 11, 12, 18 und 23 des Abkommens vom 30. April 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1970,, zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen in der durch das Protokoll vom 17. November 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1978,, geänderten Fassung (im folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) wird verordnet: