Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer § 16

Kurztitel

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 43/1979

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.03.1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ADV

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Mitwirkung der Soldatenvertreter und der Personalvertretung

Wünsche und Beschwerden

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Der Soldatenvertreter ist berechtigt, im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungsbereiches Wünsche und Beschwerden einzubringen.
  2. Absatz 2,Soldaten können beim Verfassen und Einbringen von Wünschen und Beschwerden die Mitwirkung ihres Soldatenvertreters in Anspruch nehmen; sie können sich auch durch diesen vertreten lassen.

Gleiche Wünsche mehrerer Soldaten

  1. Absatz 3,Haben mehrere Soldaten den gleichen Wunsch, so dürfen sie diesen gemeinsam nur durch ihren Soldatenvertreter einbringen lassen.

Beschwerde mehrerer Soldaten aus gleichem Anlaß

  1. Absatz 4,Erheben mehrere Soldaten aus gleichem Anlaß Beschwerde, so dürfen sie diese gemeinsam nur durch ihren Soldatenvertreter einbringen lassen.

Teilnahme bei persönlicher Aussprache

  1. Absatz 5,Auf Wunsch eines Soldaten ist einer persönlichen Aussprache (Paragraph 15, Absatz 2 und 3) sein Soldatenvertreter beizuziehen.

Weitere Rechte der Soldatenvertreter

  1. Absatz 6,Die weiteren den Soldatenvertretern nach dem Wehrgesetz 1978 zustehenden Rechte bleiben unberührt.

Rechte der Personalvertretung und der durch diese vertretenen Soldaten

  1. Absatz 7,Die in den Absatz eins bis 5 festgelegten Rechte der Soldaten bzw. der Soldatenvertreter kommen nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sinngemäß den Soldaten, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, bzw. den für diese Soldaten zuständigen Organen der Personalvertretung zu. Darüber hinausgehende Befugnisse der Personalvertretung nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.

Anmerkung

vgl. §§ 50 und 51 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990;
Soldatenvertreter-Wahlordnung, BGBl. Nr. 89/1989;
Verordnung über die Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß, BGBl. Nr. 88/1989

Schlagworte

Bitte

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12060364

Alte Dokumentnummer

N4197911239A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/43/P16/NOR12060364

Navigation im Suchergebnis