Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
21.12.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ADV
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Beschwerderecht
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Dem Soldaten steht das Recht zu, sich über ihn betreffende Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriffe in seine dienstlichen Befugnisse, mündlich oder schriftlich zu beschweren.
Arten der Beschwerde
(2)Absatz 2,Die Mittel zur Ausübung des Beschwerderechtes sind die ordentliche und die außerordentliche Beschwerde. Die ordentliche Beschwerde ist an den zur Erledigung der Beschwerde zuständigen Vorgesetzten, die außerordentliche Beschwerde an die Parlamentarische Bundesheerkommission zu richten.
Beschwerdeniederschrift
(3)Absatz 3,Über jede mündliche Beschwerde ist eine Niederschrift zu verfassen, die alle Beschwerdepunkte zu enthalten hat. Diese Niederschrift ist dem Beschwerdeführer vorzulesen und nach Aufnahme aller Einwände gegen ihre Richtigkeit vom Verfasser und vom Beschwerdeführer zu unterfertigen.
Beschwerde mehrerer Soldaten aus gleichem Anlaß
(4)Absatz 4,Erheben mehrere Soldaten aus gleichem Anlaß Beschwerde, so hat sie jeder für sich allein einzubringen. Soldaten, deren Interessen nach dem Wehrgesetz 1978 durch Soldatenvertreter wahrzunehmen sind, sowie Soldaten, die dem Geltungsbereich des Bundes-Personalvertretungsgesetzes unterliegen, bleibt es unbenommen, ihre Beschwerde gemeinsam durch ihren Soldatenvertreter bzw. durch das für sie zuständige Organ der Personalvertretung einbringen zu lassen.
Erledigung von Beschwerden
(5)Absatz 5,Beschwerden sind ohne Verzögerung zu erledigen, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen. Bei ordentlichen Beschwerden beginnt diese Frist am Tag der Einbringung, bei außerordentlichen Beschwerden am Tag, an dem die Empfehlung der Parlamentarischen Bundesheerkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einlangt. Die Erledigung hat
die Feststellung, ob das Beschwerdevorbringen mit dem erhobenen Sachverhalt übereinstimmt,
erforderlichenfalls die Würdigung der geltend gemachten Beschwerdegründe sowie
allfällige Maßnahmen auf Grund des Beschwerdevorbringens
zu umfassen.
Mitteilung an den Beschwerdeführer
(6)Absatz 6,Die Erledigung ist dem Beschwerdeführer unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Anmerkung
vgl. §§ 6, 50 und 51 Wehrgesetz 1990 (WG),
BGBl. Nr. 305/1990
Schlagworte
Frist, Mißstand
Im RIS seit
07.01.2020
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023
Gesetzesnummer
10005468
Dokumentnummer
NOR40219973