Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung (in zehn Sprachen), die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem der Internationalen Organisation für ökonomische und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elektrotechnischen Industrie „INTERELEKTRO“ von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung (in zehn Sprachen), die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem der Internationalen Organisation für ökonomische und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elektrotechnischen Industrie „INTERELEKTRO“ von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.