Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“
§ 2.Paragraph 2,
Im Bereich der Gebietsteile, die im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen oder von diesem abfallen, und in der Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1:500) dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze durch die Anlagen Im Bereich der Gebietsteile, die im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ auf Grund des Artikel eins, Absatz 2, des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen oder von diesem abfallen, und in der Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1:500) dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze durch die Anlagen
(Beschreibung der Staatsgrenze),
(Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen)
und
(Grenzkarte im Maßstab 1:2 000)
bestimmt.