Der Nationalrat hat beschlossen:
1.Ziffer eins Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 4 verfassungsändernd ist (Anm.: Art. 4 aufgehoben mit Ablauf des 30.11.2004 durch BGBl. III Nr. 126/2004), samt Anlagen 1 bis 5 wird genehmigt;Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 4, verfassungsändernd ist Anmerkung, Artikel 4, aufgehoben mit Ablauf des 30.11.2004 durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2004,), samt Anlagen 1 bis 5 wird genehmigt;
2.Ziffer 2 Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der nachfolgend angeführten Behörden die Anlagen 1 bis 5 zum gegenständlichen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der nachfolgend angeführten Behörden die Anlagen 1 bis 5 zum gegenständlichen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:
alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies
die Anlagen 1 bis 4 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Rohrbach,
die Anlage 5 beim Amt der Tiroler Landesregierung und beim Vermessungsamt Kufstein.