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Externistenprüfungsverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Externistenprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 125/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

10.05.1997

Außerkrafttretensdatum

31.10.2008

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenreifeprüfung, der

Externistenreife- und Diplomprüfung, der Externistendiplomprüfung

und der Externistenabschlußprüfung

Paragraph 9, (1) Die Externistenreifeprüfungen, die Externistenreife- und Diplomprüfungen, die Externistendiplomprüfungen

und die Externistenabschlußprüfungen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,) bestehen aus Zulassungsprüfungen, allfälligen Vorprüfungen und der Hauptprüfung.

  1. Absatz eins a,Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen können nur über den Lehrstoff eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Hauptprüfung außer Kraft getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der betreffenden Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß Paragraph 4,
  2. Absatz 2,Auf die Hauptprüfung sind die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlußprüfung

anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht; hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung ablegt. Die Bestimmungen über die Jahresprüfungen und bei Externistenreifeprüfungen der allgemeinbildenden höheren Schule auch jene über die Vorprüfungen in der Form der Fachbereichsarbeit sind nicht anzuwenden. Die Festsetzung der nicht vom Prüfungskandidaten zu wählenden Prüfungsgebiete im Rahmen einer Hauptprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzunehmen und dem Prüfungskandidaten zusammen mit der Zulassung zur ersten Zulassungsprüfung bekanntzugeben.

  1. Absatz 3,Zulassungsprüfungen sind abzulegen
    1. Ziffer eins
      über den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände, die nicht ein Prüfungsgebiet der mündlichen Vorprüfung im Sinne des Absatz 4, oder des mündlichen Teiles der Hauptprüfung bilden, im Umfang aller Stufen ab der neunten Schulstufe, wobei auf Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, Bedacht zu nehmen ist,
    2. Ziffer 2
      bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, überdies bei Prüfungsgebieten, die mehrere Pflichtgegenstände umfassen, über den Lehrstoff jener Pflichtgegenstände, die nicht Gegenstand der Hauptprüfung sein werden, im Umfang aller Stufen ab der neunten Schulstufe,
    3. Ziffer 3
      in nicht durch Ziffer eins und 2 erfaßten Pflichtgegenständen, sofern sie lehrplanmäßig ab der neunten Schulstufe in mehr als zwei Schuljahren unterrichtet werden, über den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff für die den letzten zwei Stufen des betreffenden Pflichtgegenstandes vorangehenden Stufen ab der neunten Schulstufe und
    4. Ziffer 4
      in den nicht durch Ziffer eins und 2 erfaßten Pflichtgegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, über den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff der letzten beiden Stufen, sofern bei der Vorprüfung im Sinne des Absatz 4, oder bei der Hauptprüfung keine schriftliche Klausurarbeit abzulegen ist.
    Sofern auf Zulassungsprüfungen ein bisheriger Schulbesuch oder frühere Prüfungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, angerechnet werden, gelten sie als im Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Schulbesuches oder der betreffenden Prüfung als abgelegt.
  2. Absatz 4,Sofern für Schularten Vorprüfungen gemäß Paragraph 36, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes vorgeschrieben sind, müssen diese neben den Zulassungsprüfungen gemäß Absatz 3, abgelegt werden. Für die Prüfungsgebiete dieser Vorprüfungen gelten die Regelungen der Verordnung über die entsprechende Vorprüfung; hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die Vorprüfung ablegt.
  3. Absatz 5,Auf die Hauptprüfung sowie eine allfällige Vorprüfung gemäß Absatz 4, finden hinsichtlich der Dauer die Bestimmungen der entsprechenden Verordnungen über die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung, die Abschlußprüfung bzw. die Vorprüfung mit der Maßgabe Anwendung, daß für die mündlichen Prüfungen statt der in diesen Verordnungen vorgeschriebenen Höchstdauer Paragraph 6, Absatz 5, gilt und jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden ist, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung ablegt.
  4. Absatz 6,Auf die Form und Dauer der Zulassungsprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sind Paragraph 6, Absatz 3 bis 5 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2008

Gesetzesnummer

10009486

Dokumentnummer

NOR12127193

Alte Dokumentnummer

N7199762726J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/362/P9/NOR12127193

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