Bundesrecht konsolidiert

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Externistenprüfungsverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Externistenprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 671/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Schulstufen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (Paragraph 3, Absatz 6,) zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Externistenprüfung gemäß Absatz eins, umfaßt nicht die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Unterrichtsgegenstände, sowie den Unterrichtsgegenstand Religion, sofern dieser nicht gewählt wurde.
  3. Absatz 3,Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß Paragraph 4, Legt der Prüfungskandidat eine Externistenprüfung über mehrere Schulstufen ab, so gilt die Frist von drei Jahren nur für die letzte Schulstufe und verlängert sich diese Frist für die vorhergehenden Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.
  4. Absatz 4,Paragraph 6, Absatz 3 bis 5 sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Gesetzesnummer

10009486

Dokumentnummer

NOR12120558

Alte Dokumentnummer

N7197928390L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/362/P7/NOR12120558

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