(2)Absatz 2,Die Externistenprüfung gemäß Abs. 1 umfaßt nicht die im § 1 Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenstände, sowie den Unterrichtsgegenstand Religion, sofern dieser nicht gewählt wurde.Die Externistenprüfung gemäß Absatz eins, umfaßt nicht die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Unterrichtsgegenstände, sowie den Unterrichtsgegenstand Religion, sofern dieser nicht gewählt wurde.