Bundesrecht konsolidiert

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Externistenprüfungsverordnung § 6

Kurztitel

Externistenprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

05.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Unterrichtsgegenstände

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Externistenprüfung über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes (der betreffenden Unterrichtsgegenstände) entsprechend der Zulassung (Paragraph 3, Absatz 6,) zu umfassen.
  2. Absatz 2,Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist.
  3. Absatz 3,Die Externistenprüfung besteht
    1. Litera a
      aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe(n) Schularbeiten durchzuführen sind,
    2. Litera b
      aus einer mündlichen Teilprüfung und praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 2, der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 11, der Leistungsbeurteilungsverordnung nicht unzulässig ist, sowie in Musikerziehung, in Musikerziehung, Stimmbildung und Sprechtechnik und in Instrumentalunterricht in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,
    3. Litera c
      aus einer praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 2, der Leistungsbeurteilungsverordnung, wenn die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 11, der Leistungsbeurteilungsverordnung unzulässig ist,
    4. Litera d
      aus einer mündlichen Prüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.
  4. Absatz 4,Die Dauer einer schriftlichen Klausurarbeit hat der Dauer der im betreffenden Lehrplanbereich oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der in einem vergleichbaren Lehrplanbereich vorgeschriebenen längsten Schularbeit zu entsprechen.
  5. Absatz 5,Die Dauer einer mündlichen oder praktischen Prüfung hat die für die Gewinnung eines sicheren Urteiles über die Kenntnisse des Prüfungskandidaten notwendige Zeit zu umfassen.
  6. Absatz 6,Prüfungsanforderungen und -methoden von Studienberechtigungsprüfungen (Paragraph eins, Absatz 5 a,) sind unter Abweichung von Absatz eins, 3 und 4 der Anlage 10 zu entnehmen.

Schlagworte

Prüfungsmethode

Im RIS seit

07.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018

Gesetzesnummer

10009486

Dokumentnummer

NOR40202920

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/362/P6/NOR40202920

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