(6)Absatz 6,Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 ist die Anwesenheit aller in Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Kommissionsmitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 3 Z 1 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Abs. 3 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder durch einen oder eine von diesem oder dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 3 ist die Anwesenheit aller in Absatz 3, Ziffer eins und 3 genannten Kommissionsmitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Absatz 3, Ziffer eins und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder durch einen oder eine von diesem oder dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.