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Externistenprüfungsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Externistenprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

04.06.2018

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungskommissionen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, besteht
    1. Ziffer eins
      für die einzelnen Prüfungsgebiete der Hauptprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2
      1. Litera a
        aus dem oder der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständigen Landesschulinspektor oder Landesschulinspektorin oder einem oder einer anderen von der zuständigen Schulbehörde zu bestellenden Experten oder Expertin des mittleren oder höheren Schulwesens oder externen Fachexperten oder Fachexpertin als Vorsitzendem oder Vorsitzender,
      2. Litera b
        aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin,
      3. Litera c
        aus dem Abteilungsvorstand oder der Abteilungsvorständin, dem Fachvorstand oder der Fachvorständin, dem Werkstätten- oder Bauhofleiter oder der Werkstätten- oder Bauhofleiterin oder einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestellenden fachkundigen Lehrer oder Lehrerin,
      4. Litera d
        aus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin und
      5. Litera e
        bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung aus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Beisitzer oder Beisitzerin;
    2. Ziffer 2
      für die einzelnen Prüfungsgebiete der Zulassungsprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 3
      1. Litera a
        aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin als Vorsitzendem oder Vorsitzender und
      2. Litera b
        aus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin;
    3. Ziffer 3
      für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 4
      1. Litera a
        aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin als Vorsitzenden oder Vorsitzende,
      2. Litera b
        aus dem oder der Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin, dem Fachvorstand oder der Fachvorständin, dem Werkstätten- oder Bauhofleiter oder der Werkstätten- oder Bauhofleiterin oder einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestellenden fachkundigen Lehrer oder Lehrerin und
      3. Litera c
        aus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin.
  4. Absatz 4,Sofern die zuständige Schulbehörde Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichtet, kann sie auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.
  5. Absatz 5,Sofern der Bundesminister für Bildung für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen einrichtet, kann er auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen.
  6. Absatz 6,Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 3 ist die Anwesenheit aller in Absatz 3, Ziffer eins und 3 genannten Kommissionsmitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Absatz 3, Ziffer eins und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder durch einen oder eine von diesem oder dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.
  7. Absatz 7,Der Prüfungskandidat darf die Prüfungskommission – ausgenommen in den in den Absatz 8 und 9 angeführten Fällen – wechseln. Im Falle eines Wechsels der Prüfungskommission hat sich der Prüfungskandidat bei der bisherigen Prüfungskommission schriftlich abzumelden. Diese hat dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die bis zum Zeitpunkt der Abmeldung abgelegten Prüfungen auszustellen.
  8. Absatz 8,Die Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß Paragraph 16, ist bei der Prüfungskommission abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.
  9. Absatz 9,Ein Wechsel der Prüfungskommission während der Hauptprüfung (Paragraph 9, Absatz 2,) ist nicht zulässig.

Schlagworte

Werkstättenleiter, Werkstättenleiterin

Im RIS seit

25.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018

Gesetzesnummer

10009486

Dokumentnummer

NOR40186478

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/362/P5/NOR40186478

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