Bundesrecht konsolidiert

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Externistenprüfungsverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Externistenprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 671/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

09.05.1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Anrechnung eines Schulbesuches sowie von Prüfungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, die über einen das Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Externistenprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
  2. Absatz eins a,Prüfungskandidaten für eine Studienberechtigungsprüfung (Paragraph eins, Absatz 5 a,) sind auch insofern von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, als sie eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, oder Teile einer solchen Prüfung erfolgreich absolviert haben und diese Prüfungen oder Teile von Prüfungen nach Inhalt und Umfang den Prüfungsgebieten gemäß Anlage 12 entsprechen.
  3. Absatz 2,Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,,
    1. Ziffer eins
      die über einen das Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Zulassungsprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist,
    2. Ziffer 2
      die eine Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung oder eine entsprechende Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind auf Ansuchen von Prüfungsgebieten, die auch Prüfungsgebiete dieser Prüfungen waren, zu befreien, wenn
      1. Litera a
        das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
      2. Litera b
        die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,
      3. Litera c
        der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
      4. Litera d
        das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird und
      5. Litera e
        der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird oder der Prüfungskandidat im Bereich des Prüfungsgebietes keine Zulassungsprüfung abzulegen hat.
    Bei Litera c und d ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) ab der neunten Schulstufe zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10009486

Dokumentnummer

NOR12120555

Alte Dokumentnummer

N7197928387L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/362/P4/NOR12120555

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