(6)Absatz 6,Die Zulassung zur Externistenprüfung hat im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 und Z 4 die Schulart (Form, Fachrichtung) und in allen Fällen den Prüfungstermin oder die Prüfungstermine zu bezeichnen. Standen den Prüfungskandidaten mehrere Prüfungsgebiete (§ 2 Abs. 1 Z 4) zur Wahl, so ist das gewählte Prüfungsgebiet sowie bei Externistenreifeprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen der gewählte Prüfungsbereich oder die gewählten Prüfungsbereiche einer allfälligen mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 2 Abs. 1 Z 5) in der Zulassung zu nennen. Wurde bei einem Ansuchen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz nicht ein Vorschlag für alle Prüfungstermine eingebracht, so sind nur die Prüfungstermine für jene Zulassungsprüfungen festzusetzen, für die der Prüfungskandidat einen Vorschlag eingebracht hat; ferner ist der frühestmögliche Termin der Hauptprüfung bekanntzugeben.Die Zulassung zur Externistenprüfung hat im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, die Schulart (Form, Fachrichtung) und in allen Fällen den Prüfungstermin oder die Prüfungstermine zu bezeichnen. Standen den Prüfungskandidaten mehrere Prüfungsgebiete (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) zur Wahl, so ist das gewählte Prüfungsgebiet sowie bei Externistenreifeprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen der gewählte Prüfungsbereich oder die gewählten Prüfungsbereiche einer allfälligen mündlichen Schwerpunktprüfung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) in der Zulassung zu nennen. Wurde bei einem Ansuchen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Halbsatz nicht ein Vorschlag für alle Prüfungstermine eingebracht, so sind nur die Prüfungstermine für jene Zulassungsprüfungen festzusetzen, für die der Prüfungskandidat einen Vorschlag eingebracht hat; ferner ist der frühestmögliche Termin der Hauptprüfung bekanntzugeben.