Bundesrecht konsolidiert

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Externistenprüfungsverordnung § 18

Kurztitel

Externistenprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 362/1979

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.09.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Protokoll

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Über jede Externistenprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das die Prüfungskommission, die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, den Beginn und das Ende der einzelnen Prüfungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten hat.
  2. Absatz 2,Mit der Führung des Prüfungsprotokolles hat der Vorsitzende ein Mitglied der Prüfungskommission zu beauftragen, sofern er nicht selbst das Prüfungsprotokoll führt.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016

Gesetzesnummer

10009486

Dokumentnummer

NOR12120569

Alte Dokumentnummer

N7197928401L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/362/P18/NOR12120569

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