(3)Absatz 3,Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet mindestens zwei voneinander unabhängige Fragen vom Prüfer schriftlich vorzulegen. Auf die Hauptprüfung sind die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung bzw. Abschlußprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht, ausgenommen die Bestimmungen über die Dauer der mündlichen Prüfung.