(1)Absatz eins,Die Festlegung der Aufgabenstellungen für die schriftliche Klausurarbeit im Rahmen einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 obliegt dem für das Prüfungsgebiet bestellten Prüfer nach Maßgabe der für vergleichbare Schularbeiten geltenden Bestimmungen, bei Studienberechtigungsprüfungen nach Maßgabe der Anlage 10. Auf die Festlegung und die Auswahl der Aufgabenstellungen für die schriftlichen Klausurarbeiten im Rahmen einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.Die Festlegung der Aufgabenstellungen für die schriftliche Klausurarbeit im Rahmen einer Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 obliegt dem für das Prüfungsgebiet bestellten Prüfer nach Maßgabe der für vergleichbare Schularbeiten geltenden Bestimmungen, bei Studienberechtigungsprüfungen nach Maßgabe der Anlage 10. Auf die Festlegung und die Auswahl der Aufgabenstellungen für die schriftlichen Klausurarbeiten im Rahmen einer Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.