Bundesrecht konsolidiert

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Externistenprüfungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Externistenprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 385/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.11.2008

Außerkrafttretensdatum

19.08.2016

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
    1. Ziffer eins
      Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),
    2. Ziffer 2
      Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),
    3. Ziffer 3
      Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Ziffer 4, in Betracht kommt,
    4. Ziffer 4
      Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)
    im Bereich der vom Regelungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes erfassten Schulen.
  2. Absatz 2,Externistenprüfungen sind unzulässig:
    1. Ziffer eins
      über Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten, die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;
    2. Ziffer 2
      über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Kinderpädagogik;
    3. Ziffer 3
      über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport, Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
    4. Ziffer 4
      über Bewegung und Sport; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Bewegung und Sport jedoch zulässig;
    5. Ziffer 5
      über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;
    6. Ziffer 6
      über praktischen Unterricht (Werkstätte, Bauhof, Laboratorien u. ä.);
    7. Ziffer 7
      über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis;
    8. Ziffer 8
      über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken); sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) jedoch zulässig.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des Paragraph 11, Absatz 4,, des Paragraph 13, Absatz 3 und des Paragraph 23, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
  4. Absatz 4,Die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung ist durch Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände Deutsch und Textverarbeitung des Zweisemestrigen Speziallehrganges für Textverarbeitung (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994,, Anlage B 12) abzulegen.
  5. Absatz 5,Die Beamten-Aufstiegsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über die in Anlage 1 zum Beamtendienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, Ziffer 2 Punkt 13, der Allgemeinen Bestimmungen zu den Ernennungserfordernissen für die Verwendungsgruppe A 2 genannten Prüfungsgebiete abzulegen.
  6. Absatz 5 a,Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:
    1. Ziffer eins
      einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,
    2. Ziffer 2
      weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 12 und 3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
    Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Ziffer 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen. Die Pflichtfächer gemäß Ziffer 2, sind für die vom Prüfungskandidaten gewählte schulische Ausbildung der Anlage 12 zu entnehmen; soweit bei lebenden Fremdsprachen keine Angaben über die Fremdsprache bestehen, hat der Prüfungskandidat die Auswahl zu treffen.
  7. Absatz 6,Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Absatz eins, Ziffer eins,) abzulegen.

Schlagworte

Kindergartenpraxis, Lehrverhältnis, BGBl. Nr. 76/1985, BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

10009486

Dokumentnummer

NOR40102346

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/362/P1/NOR40102346

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