Beachte
Die Ausführungsordnung ist nach Art. 164 EPÜ,
BGBl. Nr. 350/1979, Bestandteil dieses Übereinkommens. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist sie dadurch kundgemacht worden, daß sie beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden ist. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.
Titel
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
StF:
BGBl. Nr. 350/1979 (NR: GP XIV
RV 868 AB 1137 S. 116. BR:
AB 1948 S. 382.)
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018