Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll Art. 4

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 350/1979

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die Organisation, ihr Vermögen und ihre Einkünfte von jeder direkten Besteuerung befreit.
  2. Absatz 2,Sind bei größeren Einkäufen, die von der Organisation getätigt werden und die für ihre amtliche Tätigkeit erforderlich sind, Steuern oder sonstige Abgaben im Preis enthalten, so werden in jedem Fall, in dem dies möglich ist, von den Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen getroffen, um der Organisation den Betrag der Steuern oder sonstigen Abgaben dieser Art zu erlassen oder zu erstatten.
  3. Absatz 3,Von Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Schlagworte

Steuerbefreiung, Gebühren

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2013

Gesetzesnummer

10002465

Dokumentnummer

NOR12031453

Alte Dokumentnummer

N2197916370T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/350/A4/NOR12031453

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