Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Patentübereinkommen - Zentralisierungsprotokoll Art. 2

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen - Zentralisierungsprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 350/1979

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Abschnitt römisch zwei

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens verzichten vorbehaltlich der Abschnitte römisch drei und römisch vier für ihre Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz zugunsten des Europäischen Patentamts auf die Tätigkeit als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach dem Zusammenarbeitsvertrag. Diese Verpflichtung wird nur in dem Umfang, in dem das Europäische Patentamt nach Artikel 162 Absatz 2 des Übereinkommens die Prüfung europäischer Patentanmeldungen durchführen kann, wirksam; diese Wirkung tritt zwei Jahre nach dem Zeitpunkt ein, zu dem das Europäische Patentamt nach einem Fünfjahresplan, der die Zuständigkeit des Amts stufenweise auf alle Gebiete der Technik ausdehnt und nur durch einen Beschluß des Verwaltungsrats geändert werden kann, seine Prüfungstätigkeit auf die betreffenden Gebiete der Technik ausgedehnt hat. Die Einzelheiten der Erfüllung der genannten Verpflichtung werden durch Beschluß des Verwaltungsrats festgelegt.

Schlagworte

PCT, BGBl. Nr. 348/1979

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2013

Gesetzesnummer

10002466

Dokumentnummer

NOR12031476

Alte Dokumentnummer

N2197916394T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/350/A2/NOR12031476

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