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Europäisches Patentübereinkommen - Anerkennungsprotokoll Art. 1

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen - Anerkennungsprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 350/1979

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.05.1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Abschnitt römisch eins
Zuständigkeit

Artikel 1

  1. Absatz eins,Für Klagen gegen den Anmelder, mit denen der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents für einen oder mehrere der in der europäischen Patentanmeldung benannten Vertragsstaaten geltend gemacht wird, bestimmt sich die Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten nach den Artikeln 2 bis 6.
  2. Absatz 2,Den Gerichten im Sinn dieses Protokolls sind Behörden gleichgestellt, die nach dem nationalen Recht eines Vertragsstaats für die Entscheidung über die in Absatz 1 genannten Klagen zuständig sind. Die Vertragsstaaten teilen dem Europäischen Patentamt die Behörden mit, denen eine solche Zuständigkeit zugewiesen ist; das Europäische Patentamt unterrichtet die übrigen Vertragsstaaten hiervon.
  3. Absatz 3,Als Vertragsstaaten im Sinn dieses Protokolls sind nur die Vertragsstaaten zu verstehen, die die Anwendung dieses Protokolls nach Artikel 167 des Übereinkommens nicht ausgeschlossen haben.

Anmerkung

Zum Abs. 3: Österreich hat die Anwendung ausgeschlossen.

Schlagworte

Gerichtsstand

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2013

Gesetzesnummer

10002464

Dokumentnummer

NOR12031439

Alte Dokumentnummer

N2197916355T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/350/A1/NOR12031439

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