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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Art. 2

Kurztitel

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 348/1979

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

23.04.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrags und der Ausführungsordnung und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:

  1. Litera i
    bedeutet „Anmeldung“ eine Anmeldung für den Schutz einer Erfindung; Bezugnahmen auf eine „Anmeldung“ sind zu verstehen als Bezugnahme auf Anmeldungen für Erfindungspatente, für Erfinderscheine, für Gebrauchszertifikate, für Gebrauchsmuster, für Zusatzpatente oder -zertifikate, für Zusatzerfinderscheine und Zusatzgebrauchszertifikate;
  2. Sub-Litera, i, i
    sind Bezugnahmen auf ein „Patent“ zu verstehen als Bezugnahmen auf Erfindungspatente, auf Erfinderscheine, auf Gebrauchszertifikate, auf Gebrauchsmuster, auf Zusatzpatente oder -zertifikate und auf Zusatzgebrauchszertifikate;
  3. iii
    bedeutet „nationales Patent“ ein von einem nationalen Amt erteiltes Patent;
  4. Sub-Litera, i, v
    bedeutet „regionales Patent“ ein von einem nationalen Amt oder von einer zwischenstaatlichen Behörde erteiltes Patent, wenn das Amt oder die Behörde die Befugnis hat, Patente zu erteilen, die in mehr als in einem Staat Wirkung entfalten;
  5. Litera v
    bedeutet „regionale Anmeldung“ eine Anmeldung für die Erteilung eines regionalen Patents;
  6. Sub-Litera, v, i
    sind Bezugnahmen auf eine „nationale Anmeldung“ zu verstehen als Bezugnahmen auf Anmeldungen für die Erteilung nationaler oder regionaler Patente, sofern die Anmeldungen nicht nach diesem Vertrag eingereicht werden;
  7. vii
    bedeutet „internationale Anmeldung“ eine nach diesem Vertrag eingereichte Anmeldung;
  8. viii
    sind Bezugnahmen auf eine „Anmeldung“ zu verstehen als Bezugnahmen auf internationale Anmeldungen und nationale Anmeldungen;
  9. Sub-Litera, i, x
    sind Bezugnahmen auf ein „Patent“ zu verstehen als Bezugnahmen auf nationale und regionale Patente;
  10. Litera x
    sind Bezugnahmen auf das „nationale Recht“ zu verstehen als Bezugnahmen auf das nationale Recht eines Vertragsstaats oder, wenn es sich um eine regionale Anmeldung oder ein regionales Patent handelt, als Bezugnahmen auf den Vertrag, der die Einreichung regionaler Anmeldungen oder die Erteilung regionaler Patente vorsieht;
  11. Sub-Litera, x, i
    bedeutet „Prioritätsdatum“ für die Berechnung der in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung vorgesehenen Fristen:
    1. Litera a
      wenn für die internationale Anmeldung eine Priorität nach Artikel 8 beansprucht wird, das Anmeldedatum der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird;
    2. Litera b
      wenn für die internationale Anmeldung mehrere Prioritäten nach Artikel 8 in Anspruch genommen werden, das Anmeldedatum der ältesten Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird;
    3. Litera c
      wenn für die internationale Anmeldung keine Priorität nach Artikel 8 in Anspruch genommen wird, das internationale Anmeldedatum dieser Anmeldung;
  12. xii
    bedeutet „nationales Amt“ die mit der Erteilung von Patenten beauftragte Regierungsbehörde eines Vertragsstaats; Bezugnahmen auf ein „nationales Amt“ sollen auch eine zwischenstaatliche Behörde einschließen, die mehrere Staaten mit der Erteilung regionaler Patente beauftragt haben, sofern mindestens einer dieser Staaten ein Vertragsstaat ist und sofern die genannten Staaten die Behörde ermächtigt haben, die Pflichten zu übernehmen und die Rechte auszuüben, die dieser Vertrag und die Ausführungsordnung für nationale Ämter vorsehen;
  13. xiii
    bedeutet „Bestimmungsamt“ das nationale Amt des Staates, den der Anmelder nach Kapitel römisch eins dieses Vertrags bestimmt hat, oder das für diesen Staat handelnde nationale Amt;
  14. xiv
    bedeutet „ausgewähltes Amt“ das nationale Amt des Staates, den der Anmelder nach Kapitel römisch zwei dieses Vertrags ausgewählt hat, oder das für diesen Staat handelnde nationale Amt;
  15. Sub-Litera, x, v
    bedeutet „Anmeldeamt“ das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, bei der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist;
  16. xvi
    bedeutet „Verband“ den Verband für die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens;
  17. xvii
    bedeutet „Versammlung“ die Versammlung des Verbands;
  18. xviii
    bedeutet „Organisation“ die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
  19. xix
    bedeutet „Internationales Büro“ das Internationale Büro der Organisation und – für die Dauer ihres Bestehens – die Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI);
  20. Sub-Litera, x, x
    bedeutet „Generaldirektor“ den Generaldirektor der Organisation und – für die Dauer des Bestehens der BIRPI – den Direktor der BIRPI.

Schlagworte

WIPO

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016

Gesetzesnummer

10002459

Dokumentnummer

NOR12031856

Alte Dokumentnummer

N2197927971S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/348/A2/NOR12031856

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