Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 88

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

3. Unterabschnitt
Leistungsfeststellungskommission

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 88,
  1. Absatz eins,Bei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind von der Leiterin oder vom Leiter der obersten Dienstbehörde mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom zuständigen Zentralausschuss (von den zuständigen Zentralausschüssen) zu bestellen.
  3. Absatz 3,Bestellt der Zentralausschuss innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Leiterin oder den Leiter der obersten Dienstbehörde keine oder zu wenige Mitglieder für die Leistungsfeststellungskommission, so hat die Leiterin oder der Leiter der obersten Dienstbehörde die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
  5. Absatz 5,Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören.
  6. Absatz 6,Ein Mitglied des Senates soll besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen des Beamten besitzen. Ein weiteres Mitglied des Senates muß vom Zentralausschuß oder gemäß Absatz 3, bestellt worden sein.
  7. Absatz 7,Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat unter Beachtung des Absatz 6, die Senate zu bilden und zu bestimmen, welche Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate einzutreten haben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
  8. Absatz 8,Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
  9. Absatz 9,Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung des Beamten mitgewirkt haben.
  10. Absatz 10,Für die Sacherfordernisse der Leistungsfeststellungskommission, für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte und für die Beistellung der Schriftführerinnen oder Schriftführer hat die oberste Dienstbehörde aufzukommen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Weisung, Senatsvorsitzender, Befangenheit, Abstimmung, Ausschluss, Funktionsdauer

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40159597

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P88/NOR40159597

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