(7)Absatz 7,Besteht der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung gegen einen bestimmten Beamten, kann der Leiter der Dienststelle abweichend von Abs. 1 bis 6 und § 79e Abs. 4 die IT-Stelle beauftragen, auf diesen Verdachtsfall Bezug habende Daten der IKT-Nutzung des Beamten zu ermitteln. Ein solcher Ermittlungsauftrag hat schriftlich zu ergehen und den Verdachtsfall unter Nennung des Beamten genau zu umschreiben. Die IT-Stelle hat dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Ermittlungsauftrags in schriftlicher Form zu berichten. Der Beamte ist vom Leiter der Dienststelle umgehend über den Bericht der IT-Stelle und den diesem vorausgegangenen Ermittlungsauftrag zu informieren.Besteht der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung gegen einen bestimmten Beamten, kann der Leiter der Dienststelle abweichend von Absatz eins bis 6 und Paragraph 79 e, Absatz 4, die IT-Stelle beauftragen, auf diesen Verdachtsfall Bezug habende Daten der IKT-Nutzung des Beamten zu ermitteln. Ein solcher Ermittlungsauftrag hat schriftlich zu ergehen und den Verdachtsfall unter Nennung des Beamten genau zu umschreiben. Die IT-Stelle hat dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Ermittlungsauftrags in schriftlicher Form zu berichten. Der Beamte ist vom Leiter der Dienststelle umgehend über den Bericht der IT-Stelle und den diesem vorausgegangenen Ermittlungsauftrag zu informieren.