Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 79g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79g

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Kontrolle bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung

Paragraph 79 g,
  1. Absatz eins,Besteht der begründete, aber nicht gegen einen bestimmten Beamten gerichtete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung, kann der Leiter der Dienststelle die IT-Stelle beauftragen, auf diesen Verdachtsfall Bezug habende Daten der IKT-Nutzung zu ermitteln. Ein solcher Ermittlungsauftrag hat schriftlich zu ergehen und den Verdachtsfall genau zu umschreiben.
  2. Absatz 2,Die IT-Stelle hat dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Ermittlungsauftrags in anonymisierter Weise zu berichten.
  3. Absatz 3,Der Leiter der Dienststelle hat die von einer Kontrollmaßnahme betroffenen Beamten über den Ermittlungsauftrag gemäß Absatz eins und die Information gemäß Absatz 2, umgehend in Kenntnis zu setzen und
    1. Ziffer eins
      auf die Einhaltung der Dienstpflichten hinzuwirken,
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Beamten über die Möglichkeit einer namentlichen Ausforschung innerhalb eines vier Wochen nicht übersteigenden Beobachtungszeitraumes, wenn innerhalb dieses Zeitraumes der im Ermittlungsauftrag gemäß Absatz eins, genannte Verdachtsfall fortbesteht oder ein gleichgelagerter Verdachtsfall auftritt, nachweislich zu informieren und
    3. Ziffer 3
      die IT-Stelle vom Zeitpunkt der Information gemäß Ziffer 2, zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Ein längerer als der in Absatz 3, Ziffer 2, vorgesehene Beobachtungszeitraum darf nur in begründeten Ausnahmefällen festgesetzt werden.
  5. Absatz 5,Der Leiter der Dienststelle kann innerhalb des Beobachtungszeitraumes von der IT-Stelle Auskunft über Daten verlangen, die sich auf einen Verdachtsfall im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, beziehen.
  6. Absatz 6,Die IT-Stelle hat dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Verlangens nach Absatz 5, namentlich und in schriftlicher Form zu berichten. Der betroffene Beamte ist vom Leiter der Dienststelle umgehend zu informieren.
  7. Absatz 7,Besteht der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung gegen einen bestimmten Beamten, kann der Leiter der Dienststelle abweichend von Absatz eins bis 6 und Paragraph 79 e, Absatz 4, die IT-Stelle beauftragen, auf diesen Verdachtsfall Bezug habende Daten der IKT-Nutzung des Beamten zu ermitteln. Ein solcher Ermittlungsauftrag hat schriftlich zu ergehen und den Verdachtsfall unter Nennung des Beamten genau zu umschreiben. Die IT-Stelle hat dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Ermittlungsauftrags in schriftlicher Form zu berichten. Der Beamte ist vom Leiter der Dienststelle umgehend über den Bericht der IT-Stelle und den diesem vorausgegangenen Ermittlungsauftrag zu informieren.

Im RIS seit

08.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40109061

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P79g/NOR40109061

Navigation im Suchergebnis