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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 79b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79b

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

09.10.2024

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Sonstige Rechte

Paragraph 79 b,
  1. Absatz eins,Die Beamtin oder der Beamte, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 56, ausübt oder eine Telearbeit nach Paragraph 36 a,, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 50 b,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 50 e,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 75 d, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 76, beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
  2. Absatz 2,Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a,

Im RIS seit

05.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250362

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P79b/NOR40250362

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