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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 79

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

30.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

Paragraph 79,
  1. Absatz eins,Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
    2. Ziffer 2
      die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird.
  2. Absatz 2,Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in die Krankenanstalt eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
  4. Absatz 4,Für den Beamten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in eine Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, vorliegen.
  5. Absatz 5,Eine Dienstbefreiung nach Absatz eins und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Anmerkung

Zu Novelle BGBl. I Nr. 123/1998, Art. I Z 18: Das Wort ,,Landesinvalidenamt'' konnte nicht durch das Wort ,,Bundessozialamt'' ersetzt werden (vgl. BGBl. Nr. 314/1994, Art. 33, § 10).

Im RIS seit

05.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40274171

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P79/NOR40274171

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