Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

24.04.2019

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verbrauch des Erholungsurlaubes

Paragraph 68,
  1. Absatz eins,Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
  2. Absatz 2,In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

Schlagworte

Urlaub

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12108216

Alte Dokumentnummer

N6199433287J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P68/NOR12108216

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