Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 61
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Pflichten des Beamten des Ruhestandes
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Die in den §§ 46 und 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.Die in den Paragraphen 46 und 53 Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.
(2)Absatz 2,Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den §§ 56 Abs. 3 und 5 und 57 genannten Pflichten.Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den Paragraphen 56, Absatz 3 und 5 und 57 genannten Pflichten.
Schlagworte
Amtsgeheimnis, Dienstgeheimnis, Amtsverschwiegenheit, Meldepflicht, Ehe, Erwerbsmäßigkeit, Nebenbeschäftigung, Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Gutachten, Sachverständiger
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40060957