Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 58
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildung und Fortbildung
§ 58.Paragraph 58,
Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12098867
Alte Dokumentnummer
N61979112170