Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 57

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

25.02.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Gutachten

Paragraph 57,

Die Beamtin oder der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung ihrer oder seiner Dienstbehörde, es sei denn, das Gutachten wird im Zuge einer Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 53 a, zweiter Satz abgegeben. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

Schlagworte

Sachverständiger

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40251034

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P57/NOR40251034

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