Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 50a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50a

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte

Paragraph 50 a, (1) Die Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist und
  2. Ziffer 2
    wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
  1. Absatz 2Nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
  2. Absatz 3Die Wochendienstzeit darf - ausgenommen im Falle des Paragraph 50 e, Absatz 3, - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden. Für einen Beamten dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
  3. Absatz 4Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sich der Beamte in den vorangegangenen fünf Jahren nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule befunden hat,
    2. Ziffer 2
      der Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach der Vollendung des 55. Lebensjahres des Beamten enden würde oder
    3. Ziffer 3
      der Beamte infolge der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

Schlagworte

Teilbeschäftigung, Lebensgefährte, Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoptivkind, Stiefkind, Wahlkind

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12105547

Alte Dokumentnummer

N6199115718J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P50a/NOR12105547

Navigation im Suchergebnis