Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Diplomanerkennung

Paragraph 4 a, (1) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Absatz 2 bis 5,

  1. Absatz 2,Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Entsprechung gemäß Absatz 4, festgestellt worden ist und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        eine Anerkennung gemäß Absatz 4, ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder
      2. Litera b
        die in der Anerkennung gemäß Absatz 4, festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.
  2. Absatz 3,Diplome nach Absatz 2, sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel eins, Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19 aus 1989,, 16), sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Artikel eins, Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209 aus 1992,, 25).
  3. Absatz 4,Der Leiter der Zentralstelle hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Absatz eins, um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      ob ein im Absatz 2, genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im wesentlichen entspricht und
    2. Ziffer 2
      ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse nach Artikel 4, der im Absatz 3, genannten Richtlinie festzulegen.
  4. Absatz 5,Auf das Verfahren gemäß Absatz 4, ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12111154

Alte Dokumentnummer

N6199614072A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P4a/NOR12111154

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