(2)Absatz 2,Die §§ 48a bis 48e sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondereDie Paragraphen 48 a bis 48 e sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
bei der Erfüllung parlamentarischer Aufgaben,
im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organes,im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, angeführten obersten Organes, im öffentlichen Sicherheitsdienst,
in den Katastrophenschutzdiensten,
insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.