die über die dienstplanmäßige Dienstzeit gemäß § 49 Abs. 5 hinaus geleisteten Tätigkeiten, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 nicht überschreiten,die über die dienstplanmäßige Dienstzeit gemäß Paragraph 49, Absatz 5, hinaus geleisteten Tätigkeiten, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 nicht überschreiten,