Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

10.07.1991

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Befangenheit

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Paragraph 47, Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098856

Alte Dokumentnummer

N61979112060

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P47/NOR12098856

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