Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der Beamte, der diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Bundesgesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
  2. Absatz 2,Beamte, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Beamten,
    2. Ziffer 2
      Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
  3. Absatz 3,Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz 2, genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 687/1977, 240/1981;

Schlagworte

Verwendungsverbot, Ehe, Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoptivkind

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098851

Alte Dokumentnummer

N61979112010

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P42/NOR12098851

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