Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendungsbeschränkungen
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der Beamte, der diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Bundesgesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(2)Absatz 2,Beamte, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Beamten,
Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
(3)Absatz 3,Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz 2, genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
Anmerkung
V:
BGBl. Nr. 687/1977, 240/1981;
Schlagworte
Verwendungsverbot, Ehe, Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoptivkind
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12098851
Alte Dokumentnummer
N61979112010