Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 41c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41c

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Berufungssenate

Paragraph 41 c, (1) Die Berufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Berufungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und je einem Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer als weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

  1. Absatz 2,Das als Vertreter des Dienstgebers bestellte Senatsmitglied muß dem Ressort des Berufungswerbers angehören. Dieses Mitglied ist zugleich der Berichterstatter.
  2. Absatz 3,Der Vorsitzende der Berufungskommission hat jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte auf diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung von Senatsmitgliedern als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Der Vorsitzende ist berechtigt, ausnahmsweise dem zuständigen Senat von diesem zu entscheidende Fälle abzunehmen und sie einem anderen Senat zuzuweisen, wenn bei einem Senat vorübergehend eine so große Anzahl von Fällen zur Entscheidung anfällt, daß eine rechtzeitige Entscheidung innerhalb der nach Paragraph 41 a, Absatz 5, festgesetzten Frist nicht möglich ist.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12107860

Alte Dokumentnummer

N6199413500A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P41c/NOR12107860

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