Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausnahmen für Beamte bestimmter Dienstbereiche

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Paragraph 38, Absatz 2 bis 4, 6 und 7, Paragraph 39, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 40, Absatz 2, sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
  2. Absatz 2,Die Versetzung eines Beamten von einem in Absatz eins, angeführten Dienstbereich in ein anderes Ressort ist mit Bescheid zu verfügen.
  3. Absatz 3,Absatz eins, ist auf Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG) anzuwenden.
  4. Absatz 4,Absatz eins, ist auch auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b anzuwenden, wenn die Versetzung
    1. Ziffer eins
      innerhalb der ersten zwei Jahre ab der Ernennung in diese Verwendungsgruppe und
    2. Ziffer 2
      im dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich eines Landespolizeikommandos
    erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40103579

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P41/NOR40103579

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