Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 280

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 280

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

Paragraph 280, (1) Die obersten Dienstbehörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im Paragraph eins, genannten Beamten automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Absatz eins, erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von Absatz eins, erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40001692

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P280/NOR40001692

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